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   VG Würzburg, 19.12.2022 - W 8 K 22.30631   

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VG Würzburg, 19.12.2022 - W 8 K 22.30631 (https://dejure.org/2022,41163)
VG Würzburg, Entscheidung vom 19.12.2022 - W 8 K 22.30631 (https://dejure.org/2022,41163)
VG Würzburg, Entscheidung vom 19. Dezember 2022 - W 8 K 22.30631 (https://dejure.org/2022,41163)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • openjur.de
  • BAYERN | RECHT

    VwVfG § 51; AsylG § 3; AsylG § 29 Abs. 1 Nr. 5; AsylG § 71
    Iran, zulässiger Folgeantrag, Wiederaufgreifen des Verfahrens, Änderung der Sachlage geeignet, sich möglicherweise zugunsten des Klägers auszuwirken, Konversion vom Islam zum Christentum, behauptete Intensivierung der Konversion, Baptisten Gemeinde A* Hellip, fraglich, ...

  • rewis.io
 
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Wird zitiert von ... (14)Neu Zitiert selbst (15)

  • VG Würzburg, 07.11.2022 - W 8 K 22.30541

    Iran, kurdische Volkszugehörigkeit, Anzeige gegen hohe Persönlichkeit des

    Auszug aus VG Würzburg, 19.12.2022 - W 8 K 22.30631
    Denn nach der Rechtsprechung ist allgemein mit politischer Verfolgung zu rechnen, wenn ein Kläger mit seinen oppositionellen und (exil-)politischen Aktivitäten derart nach außen in Erscheinung getreten ist, dass er zum einen durch die iranischen Sicherheitsbehörden mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit als ernsthafter Regimegegner, welcher auf die Verhältnisse im Iran einzuwirken vermag, identifiziert und qualifiziert worden ist, und dass zum anderen wegen der von ihm ausgehenden Gefahr ein Verfolgungsinteresse des iranischen Staats besteht (vgl. VG Würzburg, U.v. 7.11.2022 - W 8 K 22.30541 - juris Rn. 27 ff.; U.v. 7.11.2022 - W 8 K 21.30749 - juris Rn. 33 ff.; U.v. 3.6.2022 - W 8 K 22.30034 - juris Rn. 24 ff.; U.v. 31.1.2022 - W 8 K 21.31264 - juris Rn. 66 ff.; VG Würzburg, U.v. 16.10.2017 - W 8 K 17.31567 - juris Rn. 23 und 35; U.v. 15.2.2017 - W 6 K 16.32201 - juris Rn. 31 und 42; jeweils mit weiteren Nachweisen zur Erkenntnislage und zur Rechtsprechung).

    Dabei ist zu bedenken, dass der iranische Staat sowohl die Überwachung möglicher Regimekritiker verstärkt als auch seine Repressionen deutlich verschärft hat und nach der aktuellen Erkenntnislage im Einzelfall auch Personen gefährdet sein können, die nicht exilpolitisch herausgehoben aktiv waren (vgl. im Einzelnen auch VG Würzburg, U.v. 7.11.2022 - W 8 K 22.30541 - juris Rn. 26 ff.; U.v. 7.11.2022 - W 8 K 21.30749 - juris Rn. 32 ff. sowie VG Aachen, U.v. 5.12.2022 - 10 K 2406/20.A - juris Rn. 35 ff., 50 ff., 52 ff., 59).

    Zudem verraten sich Exiliraner und -iranerinnen auch gegenseitig (vgl. etwa VG Würzburg, U.v. 7.11.2022 - W 8 K 22.30541 - juris Rn. 26 ff. m.w.N. und Rn. 51 ff.).

  • VG Würzburg, 07.06.2021 - W 8 K 21.30274

    Keine unverschuldete Versäumung der Klagfrist bei einer geplanten Operation

    Auszug aus VG Würzburg, 19.12.2022 - W 8 K 22.30631
    Ein erster Asylantrag wurde mit Urteil des VG Würzburg vom 7. Juni 2021 (W 8 K 21.30274 - juris) unanfechtbar abgelehnt.

    Vorliegend konnte der Kläger im Erstverfahren seine Konversion in der Sache vor Gericht nicht vortragen, weil seine Klage wegen der Versäumung der Klagefrist als unzulässig abgewiesen wurde und Wiedereinsetzungsgründe nicht anzuerkennen waren, wobei im Rahmen der Wiedereinsetzung schon eine leichte Fahrlässigkeit diese verhindert (vgl. zum Erstverfahren des Klägers und den betreffenden Gründen für die Ablehnung der Wiedereinsetzung, VG Würzburg, U.v. 7.6.2021 - W 8 K 21.30274 - juris Rn. 22 ff.).

    Vorliegend könnte aber einiges dafür sprechen, dass der Kläger die Klagefrist im Erstverfahren aus grobem eigenen Verschulden versäumt hat, weil er zum einen durch kein ärztliches Attest nachgewiesen hat, dass er krankheitsbedingt nicht in der Lage gewesen ist, die Klagefrist einzuhalten, und er zum anderen selbst eingeräumt hat, möglicherweise vielleicht etwas "leichtsinnig" gewesen zu sein (siehe VG Würzburg U.v. 7.6.2021 - W 8 K 21.30274 - juris Rn. 23 ff., 27 ff.).

  • VG Aachen, 05.12.2022 - 10 K 2406/20

    Asyl; Iran; Komala; Exilpolitik; aktuelle Lage

    Auszug aus VG Würzburg, 19.12.2022 - W 8 K 22.30631
    Dabei ist zu bedenken, dass der iranische Staat sowohl die Überwachung möglicher Regimekritiker verstärkt als auch seine Repressionen deutlich verschärft hat und nach der aktuellen Erkenntnislage im Einzelfall auch Personen gefährdet sein können, die nicht exilpolitisch herausgehoben aktiv waren (vgl. im Einzelnen auch VG Würzburg, U.v. 7.11.2022 - W 8 K 22.30541 - juris Rn. 26 ff.; U.v. 7.11.2022 - W 8 K 21.30749 - juris Rn. 32 ff. sowie VG Aachen, U.v. 5.12.2022 - 10 K 2406/20.A - juris Rn. 35 ff., 50 ff., 52 ff., 59).

    In der vorliegenden Verfahrenskonstellation braucht nicht abschließend geprüft und geklärt zu werden, ob konkret dem Kläger in seinem Einzelfall tatsächlich eine politische Verfolgung mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit droht (vgl. auch VG Aachen, U.v. 5.12.2022 - 10 K 2406/20.A - juris Rn. 35 ff., 50 ff., 52 ff.).

  • EuGH, 09.09.2021 - C-18/20

    Das Unionsrecht steht dem entgegen, dass ein Folgeantrag auf internationalen

    Auszug aus VG Würzburg, 19.12.2022 - W 8 K 22.30631
    In dem Folgeantrag hat der Ausländer seine Anschrift sowie die Tatsachen und Beweismittel anzugeben, aus denen sich das Vorliegen der Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 bis 3 VwVfG ergibt (wobei § 51 Abs. 3 VwVfG infolge der Rechtsprechung des EuGH nicht mehr anzuwenden ist, vgl. EUGH, U.v. 9.9.2021 - C 18/20 - juris Rn. 54 ff.).

    Denn auch Umstände, die schon während des Erstverfahrens vorhanden waren, können relevant sein und als neu gelten, wenn sie zum ersten Mal vorgebracht werden und wenn sie unverschuldet im früheren Verfahren nicht haben geltend gemacht werden können (vgl. EUGH, U.v. 9.9.2021 - C 18/20 - juris Rn. 33 ff.).

  • VG Würzburg, 07.11.2022 - W 8 K 21.30749

    Iran, zulässiger Folgeantrag, Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft, Rückkehr in

    Auszug aus VG Würzburg, 19.12.2022 - W 8 K 22.30631
    Denn nach der Rechtsprechung ist allgemein mit politischer Verfolgung zu rechnen, wenn ein Kläger mit seinen oppositionellen und (exil-)politischen Aktivitäten derart nach außen in Erscheinung getreten ist, dass er zum einen durch die iranischen Sicherheitsbehörden mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit als ernsthafter Regimegegner, welcher auf die Verhältnisse im Iran einzuwirken vermag, identifiziert und qualifiziert worden ist, und dass zum anderen wegen der von ihm ausgehenden Gefahr ein Verfolgungsinteresse des iranischen Staats besteht (vgl. VG Würzburg, U.v. 7.11.2022 - W 8 K 22.30541 - juris Rn. 27 ff.; U.v. 7.11.2022 - W 8 K 21.30749 - juris Rn. 33 ff.; U.v. 3.6.2022 - W 8 K 22.30034 - juris Rn. 24 ff.; U.v. 31.1.2022 - W 8 K 21.31264 - juris Rn. 66 ff.; VG Würzburg, U.v. 16.10.2017 - W 8 K 17.31567 - juris Rn. 23 und 35; U.v. 15.2.2017 - W 6 K 16.32201 - juris Rn. 31 und 42; jeweils mit weiteren Nachweisen zur Erkenntnislage und zur Rechtsprechung).

    Dabei ist zu bedenken, dass der iranische Staat sowohl die Überwachung möglicher Regimekritiker verstärkt als auch seine Repressionen deutlich verschärft hat und nach der aktuellen Erkenntnislage im Einzelfall auch Personen gefährdet sein können, die nicht exilpolitisch herausgehoben aktiv waren (vgl. im Einzelnen auch VG Würzburg, U.v. 7.11.2022 - W 8 K 22.30541 - juris Rn. 26 ff.; U.v. 7.11.2022 - W 8 K 21.30749 - juris Rn. 32 ff. sowie VG Aachen, U.v. 5.12.2022 - 10 K 2406/20.A - juris Rn. 35 ff., 50 ff., 52 ff., 59).

  • BVerwG, 14.12.2016 - 1 C 4.16

    Keine Prüfungseinschränkung bei Asylanträgen im Fall nicht abgeschlossener

    Auszug aus VG Würzburg, 19.12.2022 - W 8 K 22.30631
    Die im Hauptantrag erhobene Anfechtungsklage (vgl. BVerwG, U.v. 14.12.2016 - 1 C 4/16 - BVerwGE 157, 18) betreffend die Nr. 1 des streitgegenständlichen Bescheides ist begründet.
  • BVerfG, 03.03.2000 - 2 BvR 39/98

    Erfolgreiche Verfassungsbeschwerde eines libanesischen Asylbewerbers

    Auszug aus VG Würzburg, 19.12.2022 - W 8 K 22.30631
    Hierfür genügt bereits ein schlüssiger Sachvortrag, der freilich nicht von vornherein nach jeder vertretbaren Betrachtung ungeeignet sein darf, zur Asylberechtigung zu verhelfen; es genügt mithin schon die Möglichkeit einer günstigeren Entscheidung aufgrund der geltend gemachten Wiederaufnahmegründe (BVerfG, B.v. 3.3.2000 - 2 BvR 39/98 - DVBl. 2000, 1048 - juris Rn. 32; B.v. 4.12.2019 - 2 BvR 1600/19 - juris Rn. 20).
  • BVerfG, 04.12.2019 - 2 BvR 1600/19

    Erfolgreiche Verfassungsbeschwerde in einem Asylverfahren wegen Verletzung des

    Auszug aus VG Würzburg, 19.12.2022 - W 8 K 22.30631
    Hierfür genügt bereits ein schlüssiger Sachvortrag, der freilich nicht von vornherein nach jeder vertretbaren Betrachtung ungeeignet sein darf, zur Asylberechtigung zu verhelfen; es genügt mithin schon die Möglichkeit einer günstigeren Entscheidung aufgrund der geltend gemachten Wiederaufnahmegründe (BVerfG, B.v. 3.3.2000 - 2 BvR 39/98 - DVBl. 2000, 1048 - juris Rn. 32; B.v. 4.12.2019 - 2 BvR 1600/19 - juris Rn. 20).
  • VGH Baden-Württemberg, 20.05.2008 - A 10 S 3032/07

    Geltung der Qualifikationsrichtlinie für unanfechtbar abgeschlossene Fälle -

    Auszug aus VG Würzburg, 19.12.2022 - W 8 K 22.30631
    Ein weiteres Asylverfahren ist hiernach dann durchzuführen, wenn aufgrund der Änderung der Sach- oder Rechtslage eine andere Entscheidung möglich erscheint (VGH BW, U.v. 20.5.2008 - A 10 S 3032/07 - juris Rn. 61).
  • VG Würzburg, 15.02.2017 - W 6 K 16.32201

    Keine Verfolgungsgefahr bei einer Rückkehr in den Iran wegen untergeordneter

    Auszug aus VG Würzburg, 19.12.2022 - W 8 K 22.30631
    Denn nach der Rechtsprechung ist allgemein mit politischer Verfolgung zu rechnen, wenn ein Kläger mit seinen oppositionellen und (exil-)politischen Aktivitäten derart nach außen in Erscheinung getreten ist, dass er zum einen durch die iranischen Sicherheitsbehörden mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit als ernsthafter Regimegegner, welcher auf die Verhältnisse im Iran einzuwirken vermag, identifiziert und qualifiziert worden ist, und dass zum anderen wegen der von ihm ausgehenden Gefahr ein Verfolgungsinteresse des iranischen Staats besteht (vgl. VG Würzburg, U.v. 7.11.2022 - W 8 K 22.30541 - juris Rn. 27 ff.; U.v. 7.11.2022 - W 8 K 21.30749 - juris Rn. 33 ff.; U.v. 3.6.2022 - W 8 K 22.30034 - juris Rn. 24 ff.; U.v. 31.1.2022 - W 8 K 21.31264 - juris Rn. 66 ff.; VG Würzburg, U.v. 16.10.2017 - W 8 K 17.31567 - juris Rn. 23 und 35; U.v. 15.2.2017 - W 6 K 16.32201 - juris Rn. 31 und 42; jeweils mit weiteren Nachweisen zur Erkenntnislage und zur Rechtsprechung).
  • VG Würzburg, 16.10.2017 - W 8 K 17.31567

    Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft für iranische Kurdin

  • VG Würzburg, 31.01.2022 - W 8 K 21.31264

    Unbegründeter Folgeantrag eines iranischen Asylbewerbers wegen exilpolitischer

  • VG Würzburg, 03.06.2022 - W 8 K 22.30034

    Erfolgreiche Klage auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft (Iran, kurdische

  • VG Würzburg, 08.07.2019 - W 8 K 19.30704

    Asylfolgeantrag aufgrund von Konversion von Iranerin zum Christentum

  • OVG Niedersachsen-Schleswig-Holstein, 10.08.1988 - 21 B 423/88
  • VG Würzburg, 25.03.2024 - W 8 K 23.30739

    Iran, Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft, Inhaftierung und Abgabe einer

    Denn nach der Rechtsprechung ist allgemein mit politischer Verfolgung zu rechnen, wenn eine Person mit ihren oppositionellen und (exil-)politischen Aktivitäten derart nach außen in Erscheinung getreten ist, dass sie zum einen durch die iranischen Sicherheitsbehörden mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit als ernsthafte Regimegegnerin, welche auf die Verhältnisse im Iran einzuwirken vermag, identifiziert und qualifiziert worden ist, und dass zum anderen wegen der von ihr ausgehenden Gefahr ein Verfolgungsinteresse des iranischen Staats besteht (vgl. BayVGH, B.v. 10.7.2023 - 14 ZB 22.31080 - juris Rn. 13; B.v. 15.1.2013 - 14 ZB 12.30220 - juris Rn. 11 sowie VG Würzburg, U.v. 19.02.2024 - W 8 K 23.30832 - UA S. 14 ff.; U.v. 30.10.2023 - W 8 K 23.30338 - juris Rn 25. ff.; U.v. 25.9.2023 - W 8 K 23.30323 - juris Rn. 29 ff.; U.v. 23.10.2023 - W 8 K 23.30233 - juris Rn. 25 ff.; U.v. 20.03.2023 - W 8 K 22.30707 - juris Rn. 29 ff; U.v. 20.03.2023 - W 8 K 22.30683 - juris Rn. 28 ff; U.v. 19.12.2022 - W 8 K 22.30631 - juris Rn. 25 ff.; U.v. 7.11.2022 - W 8 K 22.30541 - juris Rn. 27 ff.; U.v. 7.11.2022 - W 8 K 21.30749 - juris Rn. 33 ff.; U.v. 3.6.2022 - W 8 K 22.30034 - juris Rn. 24 ff.; U.v. 31.1.2022 - W 8 K 21.31264 - juris Rn. 66 ff.; VG Würzburg, U.v. 16.10.2017 - W 8 K 17.31567 - juris Rn. 23 und 35; U.v. 15.2.2017 - W 6 K 16.32201 - juris Rn. 31 und 42; jeweils mit weiteren Nachweisen zur Erkenntnislage und zur Rechtsprechung).
  • VG Würzburg, 25.03.2024 - W 8 K 23.30793

    Iran, Frau, 18-jährige Schülerin, einmalige Aktion im Iran in Schule mit

    Denn nach der Rechtsprechung ist allgemein mit politischer Verfolgung zu rechnen, wenn eine Person mit ihren oppositionellen und (exil-)politischen Aktivitäten derart nach außen in Erscheinung getreten ist, dass sie zum einen durch die iranischen Sicherheitsbehörden mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit als ernsthafte Regimegegnerin, welche auf die Verhältnisse im Iran einzuwirken vermag, identifiziert und qualifiziert worden ist, und dass zum anderen wegen der von ihr ausgehenden Gefahr ein Verfolgungsinteresse des iranischen Staats besteht (vgl. BayVGH, B.v. 10.7.2023 - 14 ZB 22.31080 - juris Rn. 13; B.v. 15.1.2013 - 14 ZB 12.30220 - juris Rn. 11 sowie VG Würzburg, U.v. 19.2.2024 - W 8 K 23.30832 - UA S. 14 ff.; 30.10.2023 - W 8 K 23.30338 - juris Rn 25. ff.; U.v. 23.10.2023 - W 8 K 23.30233 - juris Rn. 25 ff..; U.v. 25.9.2023 - W 8 K 23.30323 - juris Rn. 29 ff.; U.v. 20.03.2023 - W 8 K 22.30707 - juris Rn. 29 ff.; U.v. 20.03.2023 - W 8 K 22.30683 - juris Rn. 28 ff.; U.v. 19.12.2022 - W 8 K 22.30631 - juris Rn. 25 ff.; U.v. 7.11.2022 - W 8 K 22.30541 - juris Rn. 27 ff.; U.v. 7.11.2022 - W 8 K 21.30749 - juris Rn. 33 ff.; U.v. 3.6.2022 - W 8 K 22.30034 - juris Rn. 24 ff.; U.v. 31.1.2022 - W 8 K 21.31264 - juris Rn. 66 ff.; VG Würzburg, U.v. 16.10.2017 - W 8 K 17.31567 - juris Rn. 23 und 35; U.v. 15.2.2017 - W 6 K 16.32201 - juris Rn. 31 und 42; jeweils mit weiteren Nachweisen zur Erkenntnislage und zur Rechtsprechung).
  • VG Würzburg, 20.03.2023 - W 8 K 22.30683

    Iran, regimekritische und islamkritische Äußerungen, überregionale Publizität

    Denn nach der Rechtsprechung ist allgemein mit politischer Verfolgung zu rechnen, wenn ein Kläger mit seinen oppositionellen und (exil-)politischen Aktivitäten derart nach außen in Erscheinung getreten ist, dass er zum einen durch die iranischen Sicherheitsbehörden mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit als ernsthafter Regimegegner, welcher auf die Verhältnisse im Iran einzuwirken vermag, identifiziert und qualifiziert worden ist, und dass zum anderen wegen der von ihr ausgehenden Gefahr ein Verfolgungsinteresse des iranischen Staats besteht (vgl. VG Würzburg, U.v. 19.12.2022 - W 8 K 22.30631 - - juris Rn. 25 ff.; U.v. 7.11.2022 - W 8 K 22.30541 - juris Rn. 27 ff.; U.v. 7.11.2022 - W 8 K 21.30749 - juris Rn. 33 ff.; U.v. 3.6.2022 - W 8 K 22.30034 - juris Rn. 24 ff.; U.v. 31.1.2022 - W 8 K 21.31264 - juris Rn. 66 ff.; VG Würzburg, U.v. 16.10.2017 - W 8 K 17.31567 - juris Rn. 23 und 35; U.v. 15.2.2017 - W 6 K 16.32201 - juris Rn. 31 und 42; jeweils mit weiteren Nachweisen zur Erkenntnislage und zur Rechtsprechung).

    Angesichts der aktuellen Massenproteste im Iran und auch in Deutschland ist lebensfremd und unwahrscheinlich, dass jeglicher Teilnehmer unterschiedslos bei einer Rückkehr mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit mit flüchtlingsrelevanten Repressalien rechnen muss (ebenso VG Düsseldorf, U.v. 6.2.2023 - 2 K 4255/20.A, 7685976 - juris S. 8; VG Aachen, U.v. 31.1.2023 - 10 K 1906/20.A - juris Rn. 53 ff.; U.v. 16.12.2022 - 10 K 2871/18 A - juris Rn. 43 ff.; U.v. 5.12.2022 - 10 K 2406/20 A - juris Rn. 57 ff., vgl. ferner auch VG Berlin, U.v. 14.7.2022 - 3 K 427.19 A - juris Rn. 11; siehe auch schon VG Würzburg, Ue.v. 7.11.2022 - W 8 K 21.30749 - juris Rn. 37 ff. bzw. - W 8 K 22.30541 - juris Rn. 31 ff.; U.v. 19.12.2022 - W 8 K 22.30631 - juris Rn. 25 ff.; U.v. 2.1.2023 - W 8 K 22.30737 - juris Rn. 39 ff.).

  • VG Würzburg, 30.10.2023 - W 8 K 23.30337

    Iran, Frau, angebliche drohende Zwangsverheiratung, Ausreise wegen

    Denn nach der Rechtsprechung ist allgemein mit politischer Verfolgung zu rechnen, wenn eine Person mit ihren oppositionellen und (exil-)politischen Aktivitäten derart nach außen in Erscheinung getreten ist, dass sie zum einen durch die iranischen Sicherheitsbehörden mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit als ernsthafte Regimegegnerin, welcher auf die Verhältnisse im Iran einzuwirken vermag, identifiziert und qualifiziert worden ist, und dass zum anderen wegen der von ihr ausgehenden Gefahr ein Verfolgungsinteresse des iranischen Staats besteht (vgl. BayVGH, B.v. 10.7.2023 - 14 ZB 22.31080 - juris Rn. 13; B.v. 15.1.2013 - 14 ZB 12.30220 - juris Rn. 11 sowie VG Würzburg, U.v. 25.9.2023 - W 8 K 23.30323 - UA S. 11 f.; U.v. 20.03.2023 - W 8 K 22.30707 - juris Rn. 29 ff.; U.v. 20.03.2023 - W 8 K 22.30683 - juris Rn. 28 ff.; U.v. 19.12.2022 - W 8 K 22.30631 - juris Rn. 25 ff.; U.v. 7.11.2022 - W 8 K 22.30541 - juris Rn. 27 ff.; U.v. 7.11.2022 - W 8 K 21.30749 - juris Rn. 33 ff.; U.v. 3.6.2022 - W 8 K 22.30034 - juris Rn. 24 ff.; U.v. 31.1.2022 - W 8 K 21.31264 - juris Rn. 66 ff.; VG Würzburg, U.v. 16.10.2017 - W 8 K 17.31567 - juris Rn. 23 und 35; U.v. 15.2.2017 - W 6 K 16.32201 - juris Rn. 31 und 42; jeweils mit weiteren Nachweisen zur Erkenntnislage und zur Rechtsprechung).
  • VG Würzburg, 02.01.2023 - W 8 K 22.30737

    Iran, zulässiger Folgeantrag, teilweise relevante Wiederaufgreifensgründe,

    Denn nach der Rechtsprechung ist zunächst allgemein mit politischer Verfolgung zu rechnen, wenn ein Kläger mit seinen oppositionellen und (exil-)politischen Aktivitäten derart nach außen in Erscheinung getreten ist, dass er zum einen durch die iranischen Sicherheitsbehörden mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit als ernsthafter Regimegegner, welcher auf die Verhältnisse im Iran einzuwirken vermag, identifiziert und qualifiziert worden ist, und dass zum anderen wegen der von ihm ausgehenden Gefahr ein Verfolgungsinteresse des iranischen Staats besteht (vgl. VG Würzburg, U.v. 19.12.2022 - W 8 K 22.30631; U.v. 7.11.2022 - W 8 K 22.30541 - juris Rn. 27 ff.; U.v. 7.11.2022 - W 8 K 21.30749 - juris Rn. 33 ff.; U.v. 3.6.2022 - W 8 K 22.30034 - juris Rn. 24 ff.; U.v. 31.1.2022 - W 8 K 21.31264 - juris Rn. 66 ff.; U.v. 16.10.2017 - W 8 K 17.31567 - juris Rn. 23 und 35; U.v. 15.2.2017 - W 6 K 16.32201 - juris Rn. 31 und 42; jeweils mit weiteren Nachweisen zur Erkenntnislage und zur Rechtsprechung).
  • VG Würzburg, 23.10.2023 - W 8 K 23.30233

    Iran, exilpolitische regimekritische Aktivitäten, vereinzelte

    Denn nach der Rechtsprechung ist allgemein mit politischer Verfolgung zu rechnen, wenn ein Kläger mit seinen oppositionellen und (exil-)politischen Aktivitäten derart nach außen in Erscheinung getreten ist, dass er zum einen durch die iranischen Sicherheitsbehörden mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit als ernsthafter Regimegegner, welcher auf die Verhältnisse im Iran einzuwirken vermag, identifiziert und qualifiziert worden ist, und dass zum anderen wegen der von ihm ausgehenden Gefahr ein Verfolgungsinteresse des iranischen Staats besteht (vgl. BayVGH, B.v. 10.7.2023 - 14 ZB 22.31080 - juris Rn. 13; B.v. 15.1.2013 - 14 ZB 12.30220 - juris Rn. 11 sowie VG Würzburg, U.v. 25.9.2023 - W 8 K 23.30323 - UA S. 11 f.; U.v. 20.03.2023 - W 8 K 22.30707 - juris Rn. 29 ff; U.v. 20.03.2023 - W 8 K 22.30683 - juris Rn. 28 ff; U.v. 19.12.2022 - W 8 K 22.30631 - juris Rn. 25 ff.; U.v. 7.11.2022 - W 8 K 22.30541 - juris Rn. 27 ff.; U.v. 7.11.2022 - W 8 K 21.30749 - juris Rn. 33 ff.; U.v. 3.6.2022 - W 8 K 22.30034 - juris Rn. 24 ff.; U.v. 31.1.2022 - W 8 K 21.31264 - juris Rn. 66 ff.; VG Würzburg, U.v. 16.10.2017 - W 8 K 17.31567 - juris Rn. 23 und 35; U.v. 15.2.2017 - W 6 K 16.32201 - juris Rn. 31 und 42; jeweils mit weiteren Nachweisen zur Erkenntnislage und zur Rechtsprechung).
  • VG Würzburg, 30.10.2023 - W 8 K 23.30338

    Iran, Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft, Teilnahme an regimekritischer

    Denn nach der Rechtsprechung ist allgemein mit politischer Verfolgung zu rechnen, wenn eine Person mit ihren oppositionellen und (exil-)politischen Aktivitäten derart nach außen in Erscheinung getreten ist, dass sie zum einen durch die iranischen Sicherheitsbehörden mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit als ernsthafte Regimegegnerin, welche auf die Verhältnisse im Iran einzuwirken vermag, identifiziert und qualifiziert worden ist, und dass zum anderen wegen der von ihr ausgehenden Gefahr ein Verfolgungsinteresse des iranischen Staats besteht (vgl. BayVGH, B.v. 10.7.2023 - 14 ZB 22.31080 - juris Rn. 13; B.v. 15.1.2013 - 14 ZB 12.30220 - juris Rn. 11 sowie VG Würzburg, U.v. 25.9.2023 - W 8 K 23.30323 - UA S. 11 f.; U.v. 23.10.2023 - W 8 K 23.30233 - UA S. 9 f.; U.v. 25.9.2023 - W 8 K 23.30323 - UA S. 11 f.; U.v. 20.03.2023 - W 8 K 22.30707 - juris Rn. 29 ff; U.v. 20.03.2023 - W 8 K 22.30683 - juris Rn. 28 ff; U.v. 19.12.2022 - W 8 K 22.30631 - juris Rn. 25 ff.; U.v. 7.11.2022 - W 8 K 22.30541 - juris Rn. 27 ff.; U.v. 7.11.2022 - W 8 K 21.30749 - juris Rn. 33 ff.; U.v. 3.6.2022 - W 8 K 22.30034 - juris Rn. 24 ff.; U.v. 31.1.2022 - W 8 K 21.31264 - juris Rn. 66 ff.; VG Würzburg, U.v. 16.10.2017 - W 8 K 17.31567 - juris Rn. 23 und 35; U.v. 15.2.2017 - W 6 K 16.32201 - juris Rn. 31 und 42; jeweils mit weiteren Nachweisen zur Erkenntnislage und zur Rechtsprechung).
  • VG Würzburg, 25.09.2023 - W 8 K 23.30323

    Iran, Zuerkennung internationalen Schutzes in Griechenland, keine Aussetzung des

    Denn nach der Rechtsprechung ist allgemein mit politischer Verfolgung zu rechnen, wenn ein Kläger mit seinen oppositionellen und (exil-)politischen Aktivitäten derart nach außen in Erscheinung getreten ist, dass sie zum einen durch die iranischen Sicherheitsbehörden mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit als ernsthafte Regimegegnerin, welcher auf die Verhältnisse im Iran einzuwirken vermag, identifiziert und qualifiziert worden ist, und dass zum anderen wegen der von ihr ausgehenden Gefahr ein Verfolgungsinteresse des iranischen Staats besteht (vgl. VG Würzburg, U.v. 20.03.2023 - W 8 K 22.30707 - juris Rn. 29 ff; U.v. 20.03.2023 - W 8 K 22.30683 - juris Rn. 28 ff; U.v. 19.12.2022 - W 8 K 22.30631 - juris Rn. 25 ff.; U.v. 7.11.2022 - W 8 K 22.30541 - juris Rn. 27 ff.; U.v. 7.11.2022 - W 8 K 21.30749 - juris Rn. 33 ff.; U.v. 3.6.2022 - W 8 K 22.30034 - juris Rn. 24 ff.; U.v. 31.1.2022 - W 8 K 21.31264 - juris Rn. 66 ff.; VG Würzburg, U.v. 16.10.2017 - W 8 K 17.31567 - juris Rn. 23 und 35; U.v. 15.2.2017 - W 6 K 16.32201 - juris Rn. 31 und 42; jeweils mit weiteren Nachweisen zur Erkenntnislage und zur Rechtsprechung).
  • VG Würzburg, 25.09.2023 - W 8 K 23.30109

    Iran, Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft, Frau, Bedrohung durch Bruder,

    Denn nach der Rechtsprechung ist allgemein mit politischer Verfolgung zu rechnen, wenn eine Klägerin mit ihren oppositionellen und (exil-)politischen Aktivitäten derart nach außen in Erscheinung getreten ist, dass sie zum einen durch die iranischen Sicherheitsbehörden mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit als ernsthafte Regimegegnerin, welcher auf die Verhältnisse im Iran einzuwirken vermag, identifiziert und qualifiziert worden ist, und dass zum anderen wegen der von ihr ausgehenden Gefahr ein Verfolgungsinteresse des iranischen Staats besteht (vgl. VG Würzburg, U.v. 20.03.2023 - W 8 K 22.30707 - juris Rn. 29 ff; U.v. 20.03.2023 - W 8 K 22.30683 - juris Rn. 28 ff; U.v. 19.12.2022 - W 8 K 22.30631 - juris Rn. 25 ff.; U.v. 7.11.2022 - W 8 K 22.30541 - juris Rn. 27 ff.; U.v. 7.11.2022 - W 8 K 21.30749 - juris Rn. 33 ff.; U.v. 3.6.2022 - W 8 K 22.30034 - juris Rn. 24 ff.; U.v. 31.1.2022 - W 8 K 21.31264 - juris Rn. 66 ff.; VG Würzburg, U.v. 16.10.2017 - W 8 K 17.31567 - juris Rn. 23 und 35; U.v. 15.2.2017 - W 6 K 16.32201 - juris Rn. 31 und 42; jeweils mit weiteren Nachweisen zur Erkenntnislage und zur Rechtsprechung).
  • VG Meiningen, 28.08.2023 - 5 K 1269/21

    Iran: Kein Flüchtlingsschutz bei geringer, auch (exil-)politischer Betätigung und

    6 iranischen Staats besteht (vgl. u.a. VG Würzburg, U. v. 19.12.2022 - W 8 K 22.30631 m.w.N.).
  • VG Würzburg, 20.03.2023 - W 8 K 22.30707

    Iran, Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft, Kurde, Peshmerga sowie Verbindung

  • VG Aachen, 31.01.2023 - 10 K 1906/20

    Asyl; Iran; subsidiärer Schutz; unglaubhaft; Dokumente; Echtheit; Fälschung;

  • VG Würzburg, 27.02.2023 - W 8 K 22.30881

    Iran, Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft, Frau, westliche Prägung, Ablehnung

  • VG Würzburg, 19.12.2022 - W 8 K 22.30011

    Klagebeschränkung auf nationale Abschiebungsverbote, Iran, alleinstehende Frau,

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